Satzung des
Jugendclub Hohenleipisch/Dreska e.V.

(inklusive der Ergänzungen, beschlossen in der Mitgliederversammlung am 31.08.2001)

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen "Jugendclub Hohenleipisch/Dreska e.V."
Sitz des Vereins ist in 04934 Hohenleipisch OT Dreska.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus eingetragen unter der Nr.: 3911
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO 1977 (§§ 51 ff AO )
(2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung von Jugendlichen. Der Verein arbeitet mit freien und kommunalen Trägern zusammen. Er schafft die Rahmenbedingungen, welche die Persönlichkeitsentwicklung der Jugendlichen durch eigene Tätigkeit und Selbsterkenntnis sowie der freiwilligen Übernahme von Verantwortung ermöglicht. Durch die Tätigkeit des Vereins soll eine Ausgrenzung jugendlicher Randgruppen aus der Gesellschaft entgegengewirkt werden. Jugendliche sollen im geistigen und kulturellen Bereich gefördert werden.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Entwicklung und Unterstützung verschiedener Projekte und Aktivitäten im außerschulischem Bildungs-, Freizeit- und Präventionsbereich.

§3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei Auflösung oder Aufhebung bzw. Austritt aus dem Verein keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die seine Ziele unterstützt und das 14. Lebensjahr erreicht hat.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigen einer Mitgliedskarte erworben.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand zum Quartalsende
b) durch Ausschluss aus dem Verein
c) mit dem Tod des Mitglieds, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung
(4) Ein Mitglied, dass in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Es kann innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung kein Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§5 Organe des Vereins
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 bis maximal 5 Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch nachfolgend genannte Vorstandsmitglieder,
a) dem Vorstandsvorsitzenden
b) dem l. stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Diese sind einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Den Vorstandsvorsitzenden und seine beiden Stellvertreter wählt der Vorstand aus seiner Mitte.
Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen sind. Vorher ist die Wahl nicht wirksam.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Erarbeitung der Grundkonzeption des Vereins, bei Erlangen der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 6 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich mit einer Einladefrist von mindestens 14 Tagen. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig wenn eine einfache Mehrheit vorhanden ist. Die Ladefrist für eine außerordentliche Vorstandssitzung beträgt 2 Tage.

§7 Jugendbeirat
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Jugendbeirat. Er besteht mindestens aus 3 bis 5 Mitgliedern. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und insbesondere in jugendpolitischen Fragen zu beraten.

§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich bzw. nach Bedarf einzuberufen.
(2) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch öffentlichen Aushang und durch Veröffentlichung im Orts-Fernsehkanal "TV-Info". Der öffentliche Aushang erfolgt in den amtlichen Aushangkästen der Gemeinde Hohenleipisch, in Hohenleipisch-Bauernring und Dreska-Dorfplatz, sowie im Aushangkasten des Jugendclubs Hohenleipisch/Dreska e.V. am Vereinsgebäude.
In besonderen Fällen erfolgt die Einladung schriftlich unter Wahrung einer Einladefrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladeschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladeschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für folgende Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden:
a) Genehmigung des Haushaltes für das folgende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
c) Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in Form der Clubordnung
d) Wahl des Vorstandes und des Jugendbeirates
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
f) Langfristige inhaltliche Planung zu Projekten der Vereinsarbeit
(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§9 Mitgliedsbeiträge
(1) Zur Aufrechterhaltung und Unterstützung der inhaltlichen Arbeit des Vereins wird ein monatlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von 10,- DM bzw. ab dem 01.01.2002 5,00 Euro für Erwerbstätige, für Studenten und Erwerbslose 5,- DM bzw. ab dem 01.01.2002 2,50 Euro und für Schüler 3,- DM bzw. ab dem 01.01.2002 1,50 Euro erhoben.
(2) Die Kassierung erfolgt vierteljährlich im Voraus. Bei Zahlungsunfähigkeit in sozialen Härtefällen kann nach Abstimmung mit dem Vorstand eine Stundung bzw. eine Beitragssenkung erfolgen.
(3) Bei Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein, werden voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet.
(4) Beitragsschuld besteht bis zur Beendigung der Mitgliedschaft.

§10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in der Vorstandssitzung und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den gesetzlichen Vertretern des Vereins zu unterzeichnen.

§11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer
dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen der Gemeinde Hohenleipisch zu. Diese hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden.

§12 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt mit dem 16.03.2001 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft, die Satzung vom 21.02.1993 wird damit außer Kraft gesetzt.

Dreska, den 16.03.2001

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